Lange Zeit war unklar, ob es sich bei Folgeschäden die durch undichte Silionfugen entstanden sind, um versicherte Schäden handelt. Jeder Versicherer hatte da seine ganz eigene Sichtweise, die jeweils durch entsprechende Urteile untermauert wurde.
Jetzt gibt es endlich Klarheit. Der Bundesgerichtshof hat mit einem Urteil aus Oktober 2021 festgestellt, dass es sich bei solchen Schäden um nicht versicherte Schäden handelt.
Hier das entsprechende Urteil (IV ZR 236/20).
In der Urteilsbegründung führte man eine Auslegung der Bedingungen an, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer verstehen würde. Dieser würde die Duschwanne als fest mit dem Rohrleitungssystem verbunden verstehen, die Fuge aber nicht.
Wir zitieren:
„Der Versicherungsnehmer wird sich fragen, ob im Fall einer undichten Fuge zwischen einer Duschwanne und einer angrenzenden Wand Wasser aus ‚den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen‘ ausgetreten ist. Er wird annehmen, dass eine Einrichtung eine (technische) Vorrichtung oder Anlage ist (vgl. Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. Band 3 Stichwort Einrichtung), wobei er dem Wortlaut von Teil A § 3 Nr. 3 Satz 2 VGB 2008 entnehmen wird, dass die Vorrichtung mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) verbunden sein muss. Diese Voraussetzung wird er hinsichtlich einer undichten Fuge, die keine Verbindung mit dem Rohrsystem aufweist, verneinen…“
Den gesamten Wortlaut des Urteils finden Sie unter dem oben verlinkten Aktenzeichen.
Wie so oft kann man hier unterschiedlicher Ansicht sein, ob diese Begründung fair ist. Nüchtern betrachtet werden ihr aber sicher viele Kunden folgen, die man dazu befragt – bei den von ähnlichen Schäden betroffenen werden es aber wohl nur sehr wenige sein.
Was bedeutet das nun ?
Noch stärker als bisher müssen Sie nun davon ausgehen, dass Fugenschäden nur noch dann vom Versicherer übernommen werden, wenn solche Schäden auch ausdrücklich in den Bedingungen mit aufgeführt werden. Ablehnungen sind mit dem zitierten Urteil nun sehr stabil begründbar, Regulierungen ohne Bedingungsverankerung ist reines Goodwill des Versicherers.
Bisher gibt es nur sehr wenige Versicherer, die Schäden durch undichte Silikonfugen in den Bedingungen namentlich als versichert aufgenommen haben.
Einer Umdeckung in solche Tarife steht aber oftmals die Schadenquote entgegen. Das Versicherer sich diesen Versicherungsschutz entsprechend bezahlen lassen, versteht sich von selber.
Was bedeutet das für die Eigentümer und Vermieter
Sie sollten die Mieter zukünftig dazu anhalten, fehlerhafte Verfugungen möglichst schnell zu melden, damit der Eigentümer seiner Instandhaltungsverpflichtung nachkommen kann.
Wir empfehlen Ihnen bei der Nebenkostenabrechnung eine entsprechende Information beizulegen wo der Mieter gebeten wird, undichte Silikonverfugungen zu melden. Besser wäre natürlich eine jährlich Kontrolle durch den Vermieter. Somit können solche Schäden vermieden werden. Gleiches gilt natürlich auch für WEG-Eigentümer.