Undichte Silikonfugen bald nicht mehr mitversichert ?

Mehr als die Hälfte aller Wohngebäudeschäden sind Leitungswasserschäden. Ein besonderes Problem hierbei sind immer wieder Nässeschäden durch undichte Silikonfugen z. B. an der Duschwanne. Wir hatten bereits in der Vergangenheit über diese Thematik und der bislang unterschiedlichen Auslegung in der Rechtsprechung berichtet.

Es ist zu erwarten, dass es mit dieser unterschiedlichen Auslegung nun bald ein Ende hat, denn der Bundesgerichtshof hatte im Revisionsverfahren über einen Duschfugenfall zu entscheiden. Der BGV urteilte am 20. Oktober 2021 für den beklagten Versicherer, dass es nicht als versichertes Ereignis angesehen werden kann, wenn Wasser durch undichte Fugen zwischen die Duschwanne und die angrenzende Wand gelangt (IV ZR 236/20).

In der Urteilsbegründung führte man eine Auslegung der Bedingungen an, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer verstehen würde. Dieser würde die Duschwanne als fest mit dem Rohrleitungssystem verbunden verstehen, die Fuge aber nicht.

Wir zitieren:

„Der Versicherungsnehmer wird sich fragen, ob im Fall einer undichten Fuge zwischen einer Duschwanne und einer angrenzenden Wand Wasser aus ‚den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen‘ ausgetreten ist. Er wird annehmen, dass eine Einrichtung eine (technische) Vorrichtung oder Anlage ist (vgl. Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. Band 3 Stichwort Einrichtung), wobei er dem Wortlaut von Teil A § 3 Nr. 3 Satz 2 VGB 2008 entnehmen wird, dass die Vorrichtung mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) verbunden sein muss. Diese Voraussetzung wird er hinsichtlich einer undichten Fuge, die keine Verbindung mit dem Rohrsystem aufweist, verneinen…“

Den gesamten Wortlaut des Urteils finden Sie unter dem oben verlinkten Aktenzeichen.

Wie so oft kann man hier unterschiedlicher Ansicht sein, ob diese Begründung fair ist. Nüchtern betrachtet werden ihr aber sicher viele Kunden folgen, die man dazu befragt – bei den von ähnlichen Schäden betroffenen werden es aber wohl nur sehr wenige sein.

Was bedeutet das nun ?

Noch stärker als bisher müssen Sie nun davon ausgehen, dass Fugenschäden nur noch dann vom Versicherer übernommen werden, wenn solche Schäden auch ausdrücklich in den Bedingungen mit aufgeführt werden. Ablehnungen sind mit dem zitierten Urteil nun sehr stabil begründbar, Regulierungen ohne Bedingungsverankerung ist reines Goodwill des Versicherers.

Bisher gibt es nur sehr wenige Versicherer, die Schäden durch undichte Silikonfugen in den Bedingungen namentlich als versichert aufgenommen haben.
Einer Umdeckung in solche Tarife steht aber oftmals die Schadenquote entgegen. Das Versicherer sich diesen Versicherungsschutz entsprechend bezahlen lassen, versteht sich von selber.

Deshalb unsere Empfehlung !
Sensibilisieren Sie die Eigentümer für dieses Thema. Mit der Nebenkostenabrechnung könnten Mieter gebeten  werden, Schäden an der Silikoverfugung zu melden.