Die nachfolgenden Informationen sind allgemein gehalten und treffen vermutlich auf die überwiegende Mehrzahl der Versicherungsverträge zu. Letztlich entscheidet aber das jeweilige Deckungskonzept und die jeweiligen Versicherungsbedingungen über den tatsächlichen Versicherungsschutz. Bei der Beschreibung gehen wir davon aus, dass in der Sachversicherung KEINE Allgefahrendeckung vorhanden ist. 

Eine Undichtigkeit ist NICHT versichert !

Doch ACHTUNG, liegt wirklich eine Undichtigkeit vor, oder handelt es sich nicht doch um einen Rohrbruch. Natürlich ist ein Rohr mit einem Loch undicht, im Sinne der Versicherungsbedingungen handelt es sich jedoch bei einer Undichtigkeit um defekte Dichtungen an Wasserrohren oder direkt mit dem Rohrsystem verbundenen Elementen (z.B. Ventile oder Wasserhähne) und solche Schäden sind eben NICHT VERSICHERT !

Achten Sie also deshalb unbedingt darauf, dass bei einem Rohrbruch auch auf dem Angebot und/oder Rechnung von einem Rohrbruch und NICHT von einer Undichtigkeit gesprochen wird. 

Es gibt aktuell nirgends mehr Unterschied in der Handhabe wie in der Frage ob es sich bei dieser Art von Schäden um „bestimmungswidriges Austreten von Leitungswasser“ handelt. Zwischenzeitlich gibt es aus November 2021 ein BGH-Urteil, welches Schäden durch undichte Silikofugen als NICHT VERSICHERT festgestellt hat.
Klar ist hingegen, dass die Beseitigung der eigentlichen Ursache so oder so NICHT VERSICHERT ist, da es sich nicht um einen Rohrbruch handelt.

Konkret abgelehnt wurden solche Schäden bisher von der Gothaer, Domcura,, Allianz. Es steht zu befürchten, dass viele Versicherer aufgrund dieses höchstrichterlichen Urteils, ebenfalls solche Schäden ablehnen. Vermutlich werden aber Tarife „gestrickt“ die dies gegen Mehrprämie auch wieder einschließen.

In der Sachversicherung (Gebäude- u. Hausratversicherung) ist die schadenbedingte Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes in gleicher Art und Güte, versichert.  NICHT VERSICHERT sind Wertverbesserungen und Sanierungen. 

Gerade in Bezug auf die Sanierungen kommt es aber immer wieder zu Kürzungen bei der Regulierung. Gemäß der Versicherungsbedingungen ist der Eigentümer eines Gebäudes zur Instandhaltung verpflichtet. Stellt sich z.B. bei einem Rohrbruch heraus, dass das Rohrsystem grundsätzlich sanierungsbedürftig ist, wird nicht die komplette Sanierung bezahlt, sondern lediglich ein Teilbetrag. Bei einem Rohrbruch werden 2 – 3 Meter bei den meisten Gesellschaften als schadenbedingt angesehen.

Ähnlich verhält es sich bei Malerarbeiten infolge von Nässeschäden. Sollte der letzte Anstrich der betroffenen Räume länger zurück liegen, würde ein Komplettanstrich eine Wertverbesserung darstellen. Deshalb wird hier nur der Anstrich der tatsächlich betroffenen Wände bezahlt. Leider ist nicht genau definiert was als länger zurück liegend angesehen wird. 

Natürlich kann ein Gebäudeeigentümer im Zuge eines Versicherungsschadens eine Wertverbesserung vornehmen. So darf er  selbstverständlich z.B. einen anderen Bodenbelag auswählen als bisher verlegt war. Dies muss dann nur auf der Rechnung deutlich kenntlich gemacht sein. 

Über die Gebäudeversicherung sind Einbruchschäden an allen Türen und Fenstern versichert, die ausschließlich ALLEN Bewohnern zugänglich sind. Dies trifft i.d.R. also nur auf die Hauseingangstüre, einer Hoftüre oder einer Kellerzugangstüre zu.
Schäden an Wohnungstüren sind NUR über die Hausratversicherung versichert. Besteht keine Hausratversicherung muss der Eigentümer der Wohnung die Reparaturkosten selber übernehmen.

Interessante Gerichtsurteile (nicht nur zu Gebäudeschäden)

Verlangt der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer eine Nachbesichtigung des Fahrzeugs und stimmt der Geschädigte freiwillig zu, darf der Geschädigte „seinen“ Gutachter mitbringen. Die Kosten dafür muss der Versicherer erstatten. (AG Bielefeld Urteil vom 30.10.2019 Az. 413 C 211/19)

Im vorliegenden Fall ging es zwar um einen KFZ-Kaskoschaden, die Grundsätzlichkeit lässt sich aber auf alle Schadenfälle übertragen.
Die Klägerin hatte einen Kaskoschaden nicht innerhalb von Wochenfrist, sondern erst über ein Jahr später bei der Versicherung angezeigt. Laut OLG hat sie damit gegen die Obliegenheit der unverzüglichen Schadenmeldung verstoßen. Für das Gericht spielte es dabei auch keine Rolle, dass die Klägerin zunächst die berechtigte Erwartung hatte, der Unfallgegner werde für den Schaden aufkommen. Die Meldefrist fange mit dem versicherten Ereignis zu laufen an.
Die Klage wurde abgewiesen, der Kaskoversicherer war komplett Leistungsfrei.
(OLG Braunschweig, Hinweisbeschluss vom 16.01.2020, Az. 11 U 131/19)

Die unverzügliche Schadenmeldung wird von vielen Versicherungsnehmern oftmals sehr oberflächlich betrachtet. Grundsätzlich hat der Versicherer das Recht die Leistungen ganz oder teilweise zu kürzen.